BARMER (Krankenkasse) Logo

BARMER (Krankenkasse) kündigen

KostenlosKein Konto nötigKeine Datenspeicherung

Die Mitgliedschaft bei der BARMER lässt sich nach § 175 SGB V beenden, die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende, sobald die zwölfmonatige Bindungsfrist abgelaufen ist. Ein eigenes Kündigungsschreiben ist beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse meist überflüssig: Die Wahlerklärung bei der neuen Kasse genügt, sie übernimmt die Abmeldung elektronisch. Wer dennoch selbst kündigen muss, etwa beim Wechsel in die private Krankenversicherung, nutzt das Online-Portal Meine BARMER oder schreibt an die Hauptverwaltung in Wuppertal; die Kündigungsbestätigung muss innerhalb von 14 Tagen vorliegen. Erhöht die BARMER ihren Zusatzbeitrag, greift ein Sonderkündigungsrecht ohne Rücksicht auf die Bindungsfrist. Private Zusatzversicherungen laufen als eigene Verträge weiter und sind separat zu kündigen.

Pflichtfelder ausfüllen0%

Kündigung als PDF erstellen

Fülle die Pflichtfelder aus und lade dein PDF herunter. Keine Datenspeicherung.

Im Briefkopf - genau wie auf deinem Ausweis.

Deine aktuelle Postadresse als Absender.

z.B. 12345 Berlin - kommt in den Briefkopf.

Das Datum des Schreibens - meist heute.

Für Eingangsbestätigung vom Anbieter.

Vertragsdaten (falls vorhanden)

Auf der Rechnung oder im Kundenportal - erhöht die Treffsicherheit.

Kündigungszeitpunkt

Im Zweifel: nächstmöglichen Zeitpunkt wählen.

Unterschrift
Mit Maus oder Finger unterschreiben.
Vorschau
Mit freundlichen Grüßen

Kündigungswege

Wähle den passenden Weg. Wenn möglich, sichere dir einen Versand- oder Zustellnachweis.

Online
Am schnellsten, wenn verfügbar
Empfohlen
E-Mail
Schnell, aber Bestätigung sichern
service@barmer.de
Post
Mit Nachweis (z. B. Einwurf) empfehlenswert

Adresse

Nutze diese Anschrift für die schriftliche Kündigung (Post/Fax). Falls du online kündigst, sichere die Bestätigung.

BARMER
Lichtscheider Str. 89
42285 Wuppertal
Deutschland

Was jetzt?

  1. 1
    PDF herunterladen & ausdrucken
    Fülle das Formular oben aus und lade dein Kündigungsschreiben als PDF herunter.
  2. 2
    Kündigung versenden
    Versende die Kündigung bevorzugt über das Online-Portal.
  3. 3
    Versandnachweis sichern
    Einschreibenbeleg, Fax-Sendebericht oder E-Mail-Bestätigung aufbewahren – gilt als Beweis des Eingangs.
  4. 4
    Kündigungsbestätigung abwarten
    BARMER (Krankenkasse) sollte die Kündigung schriftlich bestätigen – inklusive des Beendigungsdatums. Kündigungsfrist laut Anbieter: 2 Monate zum Monatsende (Ablauf des übernächsten Kalendermonats, § 175 SGB V). Hinweis zur Verlängerung: Nein – gesetzliches Mitgliedschaftsverhältnis, läuft bis zur wirksamen Kündigung bzw. zum Kassenwechsel weiter.
⚠️
Wichtige Hinweise
  • Dieses Tool erstellt ein Musterschreiben auf Basis deiner Eingaben – keine Rechtsberatung.
  • Prüfe Kündigungsfristen in deinen Vertragsunterlagen selbst.
  • Sende das Schreiben mit Versandnachweis (z. B. Einwurf-Einschreiben oder Fax mit Sendebericht).
  • Angaben zu Adressen und Fristen ohne Gewähr – können sich ändern.
Nutzungsbedingungen →

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt bei der BARMER?

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die Mitgliedschaft endet damit zum Ablauf des übernächsten Monats nach der Erklärung: Wer im Mai kündigt oder zur neuen Kasse wechselt, ist ab dem 1. August dort versichert. Voraussetzung ist, dass die zwölfmonatige Bindungsfrist nach § 175 SGB V abgelaufen ist oder ein Sonderkündigungsrecht besteht, etwa nach einer Erhöhung des Zusatzbeitrags durch die Kasse.

Muss ich die BARMER überhaupt selbst kündigen, wenn ich die Kasse wechsle?

Nein, beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse genügt seit 2021 die Wahlerklärung bei der neuen Kasse. Diese meldet den Wechsel elektronisch an die BARMER und übernimmt alle Formalitäten, ein eigenes Kündigungsschreiben ist nicht erforderlich. Selbst kündigen müssen Sie nur in Sonderfällen, zum Beispiel beim Wechsel in die private Krankenversicherung, beim dauerhaften Umzug ins Ausland oder wenn Ihre Versicherungspflicht in Deutschland endet.

Wie lange bin ich an die BARMER gebunden?

Die Bindungsfrist beträgt nach § 175 SGB V grundsätzlich 12 Monate ab Beginn der Mitgliedschaft. Erst danach ist ein regulärer Wechsel möglich. Ausnahmen gelten bei einem Sonderkündigungsrecht, etwa nach einer Zusatzbeitragserhöhung, sowie bei einem Statuswechsel wie dem Antritt einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung. Achtung bei Wahltarifen: Selbstbehalt- oder Geld-zurück-Tarife können Sie bis zu 3 Jahre an die Kasse binden, unabhängig von der regulären Frist.

Was gilt beim Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung?

Erhöht die BARMER ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, dürfen Sie auch vor Ablauf der Bindungsfrist kündigen. Die Kasse muss Sie mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden in Textform auf dieses Recht hinweisen. Ihre Kündigung muss spätestens bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der höhere Beitrag erstmals gilt. Es bleibt bei der Frist von 2 Monaten zum Monatsende, und während dieser Zeit zahlen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag weiter.

Wie reiche ich eine Kündigung bei der BARMER ein und erhalte ich eine Bestätigung?

Falls eine eigene Kündigung nötig ist, reicht eine Erklärung in Textform: digital über das Kundenkonto Meine BARMER per Postfachnachricht, per E-Mail über das Kontaktformular oder per Brief an die Hauptverwaltung in Wuppertal. Die BARMER ist verpflichtet, den Eingang innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Bewahren Sie diese Bestätigung auf, denn sie dient als Nachweis für den Wechseltermin und gegenüber der neuen Krankenkasse.

Was passiert mit BARMER-Zusatzversicherungen nach der Kündigung?

Über die BARMER vermittelte Zusatzversicherungen, etwa für Zahnersatz oder Auslandsreisen, sind eigenständige private Verträge bei Kooperationsversicherern. Sie enden nicht automatisch mit dem Ende der Kassenmitgliedschaft, sondern laufen mit eigenen Laufzeiten und Fristen weiter. Häufig gilt dort eine Kündigungsfrist von 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Prüfen Sie die jeweiligen Vertragsbedingungen und kündigen Sie diese Policen gesondert, wenn Sie sie nicht fortführen möchten.

BARMER (Krankenkasse) kündigen – Wichtige Informationen

BARMER ist mit rund acht Millionen Versicherten eine der größten gesetzlichen Krankenkassen Deutschlands. Anders als bei privaten Versicherungsverträgen richtet sich die Beendigung der Mitgliedschaft nicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz, sondern nach § 175 SGB V. Daraus ergeben sich zwei zentrale Eckwerte: Mitglieder sind nach der Wahl ihrer Krankenkasse grundsätzlich 12 Monate an diese Entscheidung gebunden, und die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Wer sich beispielsweise im Mai zur Kündigung entschließt, ist zum 1. August bei der neuen Kasse versichert. Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht, und die neue Kasse muss jede versicherungspflichtige Person unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand aufnehmen. Seit der Reform des Kassenwahlrechts im Jahr 2021 ist ein separates Kündigungsschreiben an die BARMER beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse in der Regel überflüssig. Es genügt, bei der gewünschten neuen Kasse eine Wahlerklärung abzugeben; diese meldet den Wechsel elektronisch an die bisherige Kasse und übernimmt den gesamten Ablauf. Ein eigenes Kündigungsschreiben ist nur noch in Sonderfällen nötig, etwa wenn die Versicherungspflicht endet, beim Wechsel in die private Krankenversicherung oder bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland. In diesen Konstellationen empfiehlt sich eine Erklärung in Textform an die Hauptverwaltung in Wuppertal oder digital über das Kundenkonto Meine BARMER, das als Online-Portal auch für Postfachnachrichten und Bescheinigungen dient. Die Kasse muss den Eingang einer Kündigung innerhalb von 14 Tagen bestätigen. Neben dem regulären Weg besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn die BARMER ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag anhebt. Die Kasse muss spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden in Textform auf dieses Recht hinweisen. Versicherte können dann auch vor Ablauf der zwölfmonatigen Bindungsfrist kündigen; die Erklärung muss spätestens bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der erhöhte Beitrag erstmals gilt. Die zweimonatige Frist zum Monatsende läuft auch in diesem Fall, und während dieser Zeit ist der erhöhte Zusatzbeitrag noch zu zahlen. Sinkt der Zusatzbeitrag, entsteht kein Sonderkündigungsrecht. Eine Ausnahme von der Bindungsfrist gilt zudem bei einem Statuswechsel, etwa beim Antritt einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder beim Übergang aus der Familienversicherung in eine eigene Mitgliedschaft. Dann kann die Kasse sofort neu gewählt werden; für die Wahlerklärung bleiben 14 Tage Zeit. Zu beachten sind außerdem Wahltarife wie Selbstbehalt- oder Geld-zurück-Tarife: Sie können Mitglieder bis zu 3 Jahre an die Kasse binden, und nicht jeder Sonderkündigungsgrund hebt diese Tarifbindung auf. Wer einen solchen Tarif abgeschlossen hat, sollte die Bedingungen vor dem Wechsel prüfen. Ob und wann die Tarifbindung endet, hängt vom konkreten Tarif und vom Wechselgrund ab; im Zweifel lohnt eine schriftliche Nachfrage bei der Kasse, bevor die Wahlerklärung bei einer anderen Kasse abgegeben wird. Private Zusatzversicherungen, die über die BARMER vermittelt wurden, etwa Zahn- oder Auslandskrankenschutz, sind rechtlich eigenständige Verträge bei privaten Versicherern. Sie enden nicht automatisch mit dem Kassenwechsel und müssen separat mit ihren jeweiligen Fristen gekündigt werden. Nach dem vollzogenen Wechsel stellt die neue Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte aus, die bei Arzt- und Zahnarztbesuchen vorzulegen ist; der Versicherungsschutz läuft dabei lückenlos weiter. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informieren zusätzlich ihren Arbeitgeber über die neue Kasse, damit die Beiträge korrekt abgeführt werden. Wer seine Beitrittserklärung doch noch zurücknehmen will, kann das formlos bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist tun, danach ist der Widerruf des Wechsels ausgeschlossen. Da beim Kassenwechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung weder Gesundheitsprüfung noch Wartezeiten anfallen und der Leistungskatalog zu rund 95 Prozent gesetzlich vorgegeben ist, beschränkt sich das Risiko des Wechsels im Wesentlichen auf Unterschiede beim Zusatzbeitrag, bei Bonusprogrammen und bei freiwilligen Satzungsleistungen. Ein Vergleich dieser Punkte vor Abgabe der Wahlerklärung verhindert, dass nach Ablauf der neuen zwölfmonatigen Bindungsfrist erneut gewechselt werden muss.